Einkommensteuerrichtlinien R 4.3 (4) Gegenstand einer Entnahme

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.3 (4)


 ◄     EStR     ► 


R 4.3 (4) Gegenstand einer Entnahme

Gegenstand einer Entnahme


(4) 1Gegenstand einer Entnahme können alle Wirtschaftsgüter sein, die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören, also auch immaterielle (Einzel-)Wirtschaftsgüter, z. B. ein Verlagswert, sowie Nutzungen und Leistungen, auch wenn sie in der Bilanz nicht angesetzt werden können. 2Im Fall des gewerblichen Betriebs einer Fotovoltaikanlage ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms.


Stand: 2021





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

R 4.3 (4) Gegenstand einer Entnahme-Haftung