H 31 Hinweise
Die Vergleichsrechnung, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Stpfl. vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte günstiger wäre (BFH vom 28.4.2010 - BStBl 2011 II S. 259).
BZSt vom 16.1.2017 (BStBl I S. 151)
Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften i. S. d. R 31 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere folgende Regelungen:
Aufgrund der vorstehenden Regelungen besteht grundsätzlich vorrangig ein Anspruch im Beschäftigungsstaat. Wenn die ausländische Familienleistung geringer ist und der andere Elternteil dem deutschen Recht der sozialen Sicherheit unterliegt, besteht Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag zum Kindergeld in Deutschland.
Höhe des inländischen Kindergelds für Kinder in einzelnen Abkommensstaaten
Angaben in Euro je Monat |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
4. Kind |
5. Kind |
6. Kind |
ab 7. Kind |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Bosnien und Herzegowina |
5,11 |
12,78 |
30,68 |
30,68 |
35,79 |
35,79 |
35,79 |
Kosovo |
5,11 |
12,78 |
30,68 |
30,68 |
35,79 |
35,79 |
35,79 |
Marokko |
5,11 |
12,78 |
12,78 |
12,78 |
12,78 |
12,78 |
- |
Montenegro |
5,11 |
12,78 |
30,68 |
30,68 |
35,79 |
35,79 |
35,79 |
Serbien |
5,11 |
12,78 |
30,68 |
30,68 |
35,79 |
35,79 |
35,79 |
Türkei |
5,11 |
12,78 |
30,68 |
30,68 |
35,79 |
35,79 |
35,79 |
Tunesien |
5,11 |
12,78 |
12,78 |
12,78 |
- |
- |
- |
Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Prüfung der Steuerfreistellung des § 31 EStG einzubeziehen (BFH vom 16.3.2004 - BStBl 2005 II S. 332). Sieht das Zivilrecht eines anderen Staates nicht vor, dass das Kindergeld die Unterhaltszahlung an das Kind mindert, ist der für das Kind bestehende Kindergeldanspruch dennoch bei der Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG anzusetzen (BFH vom 13.8.2002 - BStBl II S. 867 und vom 28.6.2012 - BStBl 2013 II S. 855).
Bei der Prüfung der Steuerfreistellung ist der gesamte Anspruch auf Kindergeld dem vollen Kinderfreibetrag gegenüberzustellen, wenn der halbe Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen wurde, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkam (BFH vom 16.3.2004 - BStBl 2005 II S. 594).
Stand: 2021