Einkommensteuerrichtlinien R 5.7 (10) Patent-, Urheber- oder ähnliche Schutzrechte

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 5.7 (10)


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R 5.7 (10) Patent-, Urheber- oder ähnliche Schutzrechte

Patent-, Urheber- oder ähnliche Schutzrechte


(10) 1Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Benutzung einer offengelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung sind nur unter den Voraussetzungen zulässig, die nach § 5 Abs. 3 EStG für Rückstellungen wegen Verletzung eines Patentrechts gelten. 2Das Auflösungsgebot in § 5 Abs. 3 EStG bezieht sich auf alle Rückstellungsbeträge, die wegen der Verletzung ein und desselben Schutzrechts passiviert worden sind. 3Hat der Stpfl. nach der erstmaligen Bildung der Rückstellung das Schutzrecht weiterhin verletzt und deshalb die Rückstellung in den folgenden Wirtschaftsjahren erhöht, beginnt für die Zuführungsbeträge keine neue Frist. 4Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist sind weitere Rückstellungen wegen Verletzung desselben Schutzrechts nicht zulässig, solange Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.


Stand: 2021





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R 5.7 (10) Patent-, Urheber- oder ähnliche Schutzrechte-Haftung