H 6a (23) Hinweis
Eine Rückdeckungsversicherung liegt vor, wenn
Das ist gewährleistet, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, alleiniger Prämienzahler und Bezugsberechtigter auf die Versicherungsleistungen ist (BFH vom 28.6.2001 - BStBl 2002 II S. 724).
Der Rückdeckungsanspruch einerseits und die Pensionsverpflichtung andererseits stellen unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter dar (BFH vom 25.2.2004 - BStBl II S. 654). Eine Saldierung des Rückdeckungsanspruches mit der Pensionsrückstellung ist auch dann nicht zulässig, wenn eine solche nicht passiviert werden muss, weil es sich um eine Altzusage (R 6a Abs. 1 Satz 3) handelt (BFH vom 28.6.2001 - BStBl 2002 II S. 724). Auch bei Rückdeckung in voller Höhe (kongruente Rückdeckung) ist eine Saldierung nicht zulässig (BFH vom 25.2.2004 - BStBl II S. 654).
Eine Teilwertabschreibung von Ansprüchen aus der Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen kommt nur in Betracht, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen, die den Abschluss der Rückdeckungsversicherung als geschäftliche Fehlmaßnahme erscheinen lassen. Die Tatsache, dass der Rückkaufswert einer Versicherung das angesammelte Deckungskapital regelmäßig unterschreitet, rechtfertigt keine Teilwertabschreibung auf diesen Wert, solange der Rückkauf nicht beabsichtigt ist oder wenn der Rückkauf mit Rentenbeginn ausgeschlossen ist (BFH vom 25.2.2004 - BStBl II S. 654).
Wegen einer Vereinfachungsregelung bei der Aktivierung des Rückdeckungsanspruches BMF vom 30.6.1975 (BStBl I S. 716), A IV Abs. 25.
Stand: 2021