§ Einkommensteuerrichtlinien - H 6.10
Sie sind hier.
Grundsätze für die Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG BMF vom 26.5.2005 (BStBl I S. 699).
Als Anschaffungskosten einer Verbindlichkeit gilt der Nennwert (Rückzahlungsbetrag) der Verbindlichkeit (BFH vom 4.5.1977 - BStBl II S. 802).
Gebühren, die ein Schuldner an ein Kreditinstitut für die Übernahme einer Bürgschaft zu zahlen hat, sind auf die Zeit, für die sich das Kreditinstitut vertraglich verbürgt hat, aktiv abzugrenzen (BFH vom 19.1.1978 - BStBl II S. 262).
Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582a, 1048 BGB BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).
Voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Kursschwankungen unterliegenden Verbindlichkeiten (BMF vom 2.9.2016 - BStBl I S. 995).
Eine Verbesserung der allgemeinen Kreditbedingungen seit der Darlehensaufnahme rechtfertigt es nicht, einen bei der Kreditaufnahme aktivierten Rechnungsabgrenzungsposten niedriger anzusetzen (BFH vom 20.11.1969 - BStBl 1970 II S. 209).
H 4.2 (15)
H 6.1 (Leergut in der Getränkeindustrie)
Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts BMF vom 8.9.2006 (BStBl I S. 497)
Im Falle einer Umschuldung ist der bisherige Rechnungsabgrenzungsposten nur dann in voller Höhe aufzulösen, wenn die abgegrenzten Beträge in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem neuen oder veränderten Darlehen stehen (BFH vom 13.3.1974 - BStBl II S. 359).
Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit - mit fest vereinbarter Vertragslaufzeit und ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit - in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen. Für die Höhe des zu passivierenden Erfüllungsrückstandes ist auf die dem Vertrag zugrunde liegende Durchschnittsverzinsung abzustellen. Die so ermittelte Zinsverbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen (BFH vom 25.5.2016 - BStBl II S. 930).
Eine Verbindlichkeit ist gewinnerhöhend auszubuchen, wenn anzunehmen ist, dass sich der Schuldner auf deren Verjährung beruft (BFH vom 9.2.1993 - BStBl II S. 543).
Aufwendungen, die dem Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme durch Zahlungen an Dritte entstehen, z. B. Vermittlungsprovisionen, sind Betriebsausgaben des Jahres, in dem sie anfallen (BFH vom 4.5.1977 - BStBl II S. 802).
Abzinsung BMF vom 23.8.1999 (BStBl I S. 818)
Der Umstand, dass der Schuldner bei Fälligkeit der Verpflichtung zahlungsunfähig ist, rechtfertigt allein keine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit (BFH vom 9.2.1993 - BStBl II S. 747).
Ist der Zinsfestschreibungszeitraum kürzer als die Darlehenslaufzeit, ist der Rechnungsabgrenzungsposten für ein Disagio, Damnum, etc. auf diesen Zeitraum zu verteilen (BFH vom 21.4.1988 - BStBl 1989 II S. 722).
Stand: 2021