Einkommensteuerrichtlinien R 4d (14) Sonderfälle

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4d (14)


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R 4d (14) Sonderfälle

Sonderfälle


(14) 1Bei Konzern- und Gruppenkassen ist die Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen zum Reservepolster für jedes Trägerunternehmen gesondert nach den bei diesen Unternehmen vorliegenden Tatbeständen zu errechnen. 2Die auf das einzelne Trägerunternehmen entfallenden Teile des tatsächlichen und zulässigen Kassenvermögens sind ebenfalls jeweils getrennt festzustellen.


Stand: 2021





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