Einkommensteuerrichtlinien R 17 (3) Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 17 (3)


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R 17 (3) Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften

Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften


(3) Überlässt der i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Anteilseigner einem Dritten unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ), sind die vom Dritten erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet (Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).


Stand: 2021





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R 17 (3) Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften-Haftung