Einkommensteuerrichtlinien H 15.8 (4) Hinweis

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 15.8 (4)


 ◄     EStR     ► 


H 15.8 (4) Hinweis

Allgemeines

Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG wie ein Gewerbetreibender zu behandeln. Der von ihm im Rahmen der KGaA erzielte anteilige Gewinn ist ihm einkommensteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen (BFH vom 21.6.1989 - BStBl II S. 881).

Ausschüttungen

Ausschüttungen auf die Kommanditaktien sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen (BFH vom 21.6.1989 - BStBl II S. 881).

Gewinnermittlungsart

Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einschließlich seiner Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (BFH vom 21.6.1989 - BStBl II S. 881).

Sonderbetriebsvermögen

Der persönlich haftende Gesellschafter kann wie ein Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ) Sonderbetriebsvermögen haben. Die ihm gehörenden Kommanditaktien sind weder Betriebsvermögen noch Sonderbetriebsvermögen (BFH vom 21.6.1989 - BStBl II S. 881).

Wirtschaftsjahr

Das Wj. stimmt mit dem Wj. der KGaA überein (BFH vom 21.6.1989 - BStBl II S. 881).


Stand: 2021





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

H 15.8 (4) Hinweis-Haftung