Einkommensteuerrichtlinien R 15.8 (2) Mehrstöckige Personengesellschaft

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 15.8 (2)


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R 15.8 (2) Mehrstöckige Personengesellschaft

Mehrstöckige Personengesellschaft


(2) 1§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften anzuwenden, wenn eine ununterbrochene Mitunternehmerkette besteht. 2Vergütungen der Untergesellschaft an einen Gesellschafter der Obergesellschaft für Tätigkeiten im Dienste der Untergesellschaft mindern daher den steuerlichen Gewinn der Untergesellschaft nicht; überlässt ein Gesellschafter der Obergesellschaft der Untergesellschaft z. B. ein Grundstück für deren betriebliche Zwecke, ist das Grundstück notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Untergesellschaft.


Stand: 2021





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R 15.8 (2) Mehrstöckige Personengesellschaft-Haftung