§ Einkommensteuerrichtlinien - R 10g.
R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1)
1Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
2R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
Stand: 2021