Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1)
1Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
- ob die Maßnahmen
- an einem Kulturgut i. S. d. § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind,
- erforderlich waren,
- in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind,
- in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,
- inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).
2R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
- ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Stpfl. steht,
- ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
- inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen übersteigen,
- ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. d. § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
- in welchem VZ die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
Stand: 2021
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