Einkommensteuerrichtlinien R 6a (20) Zuführung zur Pensionsrückstellung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6a (20)


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R 6a (20) Zuführung zur Pensionsrückstellung

Zuführung zur Pensionsrückstellung


(20) Nach § 249 HGB i. V. m. § 6a Abs. 4 EStG muss in einem Wirtschaftsjahr der Rückstellung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugeführt werden.


Stand: 2021





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