Einkommensteuerrichtlinien R 25. Verfahren bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG

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R 25. Verfahren bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG

Verfahren bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG


(1) 1Hat ein Ehegatte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG die Einzelveranlagung (§ 26a EStG ) gewählt, ist für jeden Ehegatten eine Einzelveranlagung durchzuführen, auch wenn sich jeweils eine Steuerschuld von 0 Euro ergibt. 2 - nicht abgedruckt -
(2) - nicht abgedruckt -




Stand: 2021





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