Einkommensteuerrichtlinien R 6a (10) Höhe der Pensionsrückstellung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6a (10)


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R 6a (10) Höhe der Pensionsrückstellung

Höhe der Pensionsrückstellung


(10) 1Als Beginn des Dienstverhältnisses ist ein früherer Zeitpunkt als der tatsächliche Dienstantritt zugrunde zu legen (sog. Vordienstzeiten), wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften Zeiten außerhalb des Dienstverhältnisses als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten, z. B. § 8 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, § 6 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes. 2Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Pensionsverpflichtung sind folgende Mindestalter zu beachten:

Erteilung der Pensionszusage

maßgebendes Mindestalter

vor dem 1.1.2001

30

nach dem 31.12.2000 und

vor dem 1.1.2009

28

nach dem 31.12.2008

27

3Ergibt sich durch die Anrechnung von Vordienstzeiten ein fiktiver Dienstbeginn, der vor der Vollendung des nach Satz 2 maßgebenden Lebensjahres des Berechtigten liegt, gilt das Dienstverhältnis als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Berechtigte dieses Lebensjahr vollendet (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 letzter Satz EStG ).


Stand: 2021





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