Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, außer wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen,
Sprinkleranlagen, außer wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird,
Beleuchtungsanlagen, außer Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind,
Personenaufzüge, Rolltreppen oder Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 - BStBl I S. 734).
Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (BFH vom 15.12.1977 - BStBl 1978 II S. 210 und vom 28.6.1983 - BStBl 1984 II S. 196); aber H 7.1 (Garagen)