Einkommensteuerrichtlinien H 4.2 (5) Unselbständige Gebäudeteile

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 4.2 (5)


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H 4.2 (5) Unselbständige Gebäudeteile

Unselbständige Gebäudeteile

sind z. B.:

  • Bäder und Schwimmbecken in Hotels,
  • Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, außer wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen,
  • Sprinkleranlagen, außer wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird,
  • Beleuchtungsanlagen, außer Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind,
  • Personenaufzüge, Rolltreppen oder Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,

(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 - BStBl I S. 734).

  • Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (BFH vom 15.12.1977 - BStBl 1978 II S. 210 und vom 28.6.1983 - BStBl 1984 II S. 196); aber H 7.1 (Garagen)




Stand: 2021





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