Unselbständige Gebäudeteile
sind z. B.:
- Bäder und Schwimmbecken in Hotels,
- Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, außer wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen,
- Sprinkleranlagen, außer wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird,
- Beleuchtungsanlagen, außer Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind,
- Personenaufzüge, Rolltreppen oder Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 - BStBl I S. 734).
- Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (BFH vom 15.12.1977 - BStBl 1978 II S. 210 und vom 28.6.1983 - BStBl 1984 II S. 196); aber H 7.1 (Garagen)
Stand: 2021
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