§ Einkommensteuerrichtlinien - H 6a (6)
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H 6a (6) Gewichtung des Widerrufsvorbehalts
Bei der Beurteilung, ob ein schädlicher oder unschädlicher Vorbehalt vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (BFH vom 6.10.1967 - BStBl 1968 II S. 90). Stand: 2021