Einkommensteuerrichtlinien H 11 Hinweis

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 11


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H 11 Hinweis

Allgemeines

  • Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 310, vom 8.10.1991 - BStBl 1992 II S. 174 und vom 11.11.2009 - BStBl 2010 II S. 746). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (BFH vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287).
  • Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (BFH vom 24.7.1986 - BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 121).
  • Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.
  • Bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit ist eine regelmäßig wiederkehrende Steuerzahlung nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wurde (BFH vom 11.11.2014 - BStBl 2015 II S. 285 und vom 27.6.2018 - BStBl 2019 II S. 781).

Arbeitslohn

§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 38.2 LStR 2015

Arzthonorar

  • Die Honorare fließen dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung zu (BFH vom 20.2.1964 - BStBl III S. 329).
  • Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (BFH vom 6.7.1995 - BStBl 1996 II S. 266).

Aufrechnung

Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung i. S. d. § 11 Abs. 2 EStG dar (BFH vom 19.4.1977 - BStBl II S. 601).

Damnum

  • Bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens ist im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung ein Abfluss anzunehmen (BFH vom 10.3.1970 - BStBl II S. 453). Bei ratenweiser Auszahlung des Darlehens kommt eine entsprechende Aufteilung des Damnums nur in Betracht, wenn keine Vereinbarung der Vertragsparteien über den Abflusszeitpunkt des Damnums vorliegt (BFH vom 26.6.1975 - BStBl II S. 880).
  • Soweit für ein Damnum ein Tilgungsstreckungsdarlehen aufgenommen wird, fließt das Damnum mit den Tilgungsraten des Tilgungsstreckungsdarlehens ab (BFH vom 26.11.1974 - BStBl 1975 II S. 330).
  • Ein Damnum, das ein Darlehensschuldner vor Auszahlung eines aufgenommenen Darlehens zahlt, ist im VZ seiner Leistung als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, dass die Vorauszahlung des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird (BFH vom 3.2.1987 - BStBl II S. 492). Anhang 30 IIst ein Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta einschließlich Damnum) geleistet worden, kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund besteht (BMF vom 20.10.2003 - BStBl I S. 546, RdNr. 15).
  • Damnum-/Disagiovereinbarungen mit Geschäftsbanken sind regelmäßig als marktüblich anzusehen. Diese Vermutung kann durch besondere Umstände wie beispielweise Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, atypische Vertragsgestaltungen
    oder persönliche Beziehungen der Beteiligten zueinander widerlegt werden (BFH vom 8.3.2016 - BStBl II S. 646).

Entschädigung für Flutungsrecht

Entschädigungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, dass ein zum Betriebsvermögen des Eigentümers gehörendes Grundstück als Überflutungsfläche zur Hochwasserrückhaltung genutzt werden darf, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen. Es handelt sich nicht um eine Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG (BFH vom 21.11.2018 - BStBl 2019 II S. 311).

Forderungsübergang

Zufluss beim Stpfl., wenn der Betrag beim neuen Gläubiger eingeht BFH vom 16.3.1993 (BStBl II S. 507)

Gesamtgläubiger

Stehen mehreren Stpfl. als Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, dass dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluss in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen (BFH vom 10.12.1985 - BStBl 1986 II S. 342).

Gewinnausschüttung

H 20.2 (Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen)

Gutschrift

Der Zufluss beim Stpfl. erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldners), wenn eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht (diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht oder er sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderung des Stpfl. nicht berufen will) und der Schuldner in diesem Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (BFH vom 10.7.2001 - BStBl II S. 646 und vom 30.10.2001 - BStBl 2002 II S. 138).

Leasing-Sonderzahlung

Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem Pkw, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten (BFH vom 5.5.1994 - BStBl II S. 643).

Novation

Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass der Geldbetrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird (Novation), kann ein Zufluss und gleichzeitiger Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger vorliegen (BFH vom 10.7.2001 - BStBl II S. 646 und vom 30.10.2001 - BStBl 2002 II S. 138).

Nutzungsrechte

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Dienstverhältnis unentgeltlich ein Nutzungsrecht an einer Wohnung ein, fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil nicht im Zeitpunkt der Bestellung des Nutzungsrechts in Höhe des kapitalisierten Wertes, sondern fortlaufend in Höhe des jeweiligen Nutzungswertes der Wohnung zu (BFH vom 26.5.1993 - BStBl II S. 686).

Pachtzahlungen in der Land- und Forstwirtschaft

Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung, hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wj. zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wj. fällig sind und zufließen. Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 121).

Provisionen

  • Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind Provisionen auch dann zugeflossen, wenn sie auf einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden (BFH vom 24.3.1993 - BStBl II S. 499). Dagegen sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen einem für den Vertreter gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (BFH vom 12.11.1997 - BStBl 1998 II S. 252).
  • Auch wenn feststeht, dass erhaltene Provisionsvorschüsse in späteren Jahren zurückzuzahlen sind, ist bei der Einnahmenüberschussrechnung ein Zufluss anzunehmen (BFH vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287).

Scheck

  • Der Zufluss erfolgt grundsätzlich mit Entgegennahme. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung wegen eines gesetzlichen Verbots oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (BFH vom 20.3.2001 - BStBl II S. 482); die sofortige Bankeinlösung darf jedoch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt sein (BFH vom 30.10.1980 - BStBl 1981 II S. 305).
  • Der Abfluss erfolgt grundsätzlich mit Hingabe; für den Bereich der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen auf Anzahlungen aber § 7a Abs. 2 Satz 5 EStG.
  • Der Abfluss erfolgt bei Scheckübermittlung mit der Übergabe an die Post bzw. dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers (BFH vom 24.9.1985 - BStBl 1986 II S. 284).

Schneeballsystem

  • Zufluss von Scheinrenditen bei einem Schneeballsystem >BFH vom 28.10.2008 (BStBl 2009 II S. 190)
  • H 20.2 (Schneeballsystem)

Sperrkonto

Zinsen auf einem Sperrkonto fließen dem Stpfl. im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Sperrkonto zu, soweit die Kontosperre auf einer freien Vereinbarung zwischen dem Leistenden und dem Stpfl. beruht (BFH vom 28.9.2011 - BStBl 2012 II S. 315).

Stille Gesellschaft

  • Für den Zufluss der Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters gilt § 11 EStG ; für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs ist § 44 Abs. 3 EStG maßgeblich (BFH vom 28.11.1990 - BStBl 1991 II S. 313).
  • H 20.1 und H 20.2 (Stiller Gesellschafter)

Stundung

Wird die Fälligkeit eines auszuzahlenden Zinsanspruchs einvernehmlich hinausgeschoben, stellt dies lediglich eine Stundung und keine den Zufluss begründende Verfügung des Gläubigers über Kapitalerträge dar (BFH vom 20.10.2015 - BStBl 2016 II S. 342).

Überweisung

Der Abfluss erfolgt im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift (BFH vom 6.3.1997 - BStBl II S. 509).

Umsatzsteuervorauszahlungen/-erstattungen

  • Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Dies gilt für Umsatzsteuererstattungen entsprechend (BFH vom 1.8.2007 - BStBl 2008 II S. 282).
  • Bei nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobener Fälligkeit Allgemeines

Verrechnung

Aufrechnung

Wechsel

Der Zufluss erfolgt mit Einlösung oder Diskontierung des zahlungshalber hingegebenen Wechsels (BFH vom 5.5.1971 - BStBl II S. 624). Entsprechendes gilt für den Abfluss.

Werbungskosten bei sonstigen Einkünften

Wirtschaftsjahr

§ 11 EStG ist auch bei abweichendem Wj. anzuwenden (BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 121).


Stand: 2021





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