Einkommensteuerrichtlinien R 6a (2) Rechtsverbindliche Verpflichtung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6a (2)


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R 6a (2) Rechtsverbindliche Verpflichtung

Rechtsverbindliche Verpflichtung


(2) 1Eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung ist z. B. gegeben, wenn sie auf Einzelvertrag, Gesamtzusage (Pensionsordnung), Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsordnung beruht. 2Bei Pensionsverpflichtungen, die nicht auf Einzelvertrag beruhen, ist eine besondere Verpflichtungserklärung gegenüber dem einzelnen Berechtigten nicht erforderlich. 3Ob eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung vorliegt, ist nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. 4Für ausländische Arbeitnehmer sind Pensionsrückstellungen unter den gleichen Voraussetzungen zu bilden wie für inländische Arbeitnehmer.


Stand: 2021





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R 6a (2) Rechtsverbindliche Verpflichtung-Haftung