§ Einkommensteuerrichtlinien - R 10b.2
Sie sind hier.
1Zuwendungen an politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 PartG anzusehen ist.
2Der Stpfl. hat dem Finanzamt die Zuwendungen grundsätzlich durch eine von der Partei nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen.
3 R 10b.1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Stand: 2021