Einkommensteuerrichtlinien R 10b.2 Zuwendungen an politische Parteien

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 10b.2


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R 10b.2 Zuwendungen an politische Parteien

Zuwendungen an politische Parteien

1Zuwendungen an politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 PartG anzusehen ist. 2Der Stpfl. hat dem Finanzamt die Zuwendungen grundsätzlich durch eine von der Partei nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. 3 R 10b.1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.




Stand: 2021





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R 10b.2 Zuwendungen an politische Parteien-Haftung