Einkommensteuerrichtlinien R 17 (5) Anschaffungskosten der Anteile

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 17 (5)


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R 17 (5) Anschaffungskosten der Anteile

Anschaffungskosten der Anteile


(5) 1Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. 2Die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (§ 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz). 3Für Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG, die sich in Girosammelverwahrung befinden, sind die Anschaffungskosten der veräußerten Anteile nicht nach dem Fifo-Verfahren, sondern nach den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Anteile derselben Art zu bestimmen.


Stand: 2021





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R 17 (5) Anschaffungskosten der Anteile-Haftung