§ Einkommensteuerrichtlinien - H 34b.2
Sie sind hier.
Außerordentliche Holznutzungen infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen gehören nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (RFH vom 23.8.1939 - RStBl S. 1056).
Muss ein nach einem Naturereignis stehengebliebener Bestand nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eingeschlagen werden (sog. Kalamitätsfolgehiebe), werden die daraus anfallenden Nutzungen steuerlich nur als Kalamitätsnutzungen begünstigt, wenn sie nicht in die planmäßige Holznutzung der nächsten Jahre einbezogen werden können, insbesondere aber, wenn nicht hiebreife Bestände eingeschlagen werden müssen (BFH vom 11.4.1961 - BStBl III S. 276).
BMF vom 18.11.2018 (BStBl I S. 1214)
Stand: 2021