Einkommensteuerrichtlinien R 5.7 (12) Kulanzleistungen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 5.7 (12)


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R 5.7 (12) Kulanzleistungen

Kulanzleistungen


(12) Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind nur zulässig, wenn sich der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen Erwägungen nicht entziehen kann.


Stand: 2021





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R 5.7 (12) Kulanzleistungen-Haftung