Einkommensteuerrichtlinien R 5.7 (3) Verpflichtung gegenüber einem anderen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 5.7 (3)


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R 5.7 (3) Verpflichtung gegenüber einem anderen

Verpflichtung gegenüber einem anderen


(3) 1Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt - als Abgrenzung zur Aufwandsrückstellung - eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. 2Die Verpflichtung muss den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten. 3Die Frage, ob eine Verpflichtung den Stpfl. wesentlich belastet, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen.


Stand: 2021





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R 5.7 (3) Verpflichtung gegenüber einem anderen-Haftung