§ Einkommensteuerrichtlinien - H 5.2
Sie sind hier.
Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen §§ 140 bis 148 AO.
Besondere Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG R 4.11.
Anforderungen an eine geordnete und übersichtliche Belegablage BFH vom 16.9.1964 (BStBl III S. 654) und vom 23.9.1966 (BStBl 1967 III S. 23)
AEAO zu § 158 AO.
Die Angehörigen der freien Berufe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, müssen bei der Buchung der Geschäftsvorfälle die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung befolgen (BFH vom 18.2.1966 - BStBl III S. 496). Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB geregelte Realisationsprinzip findet auch für die Gewinnermittlung bilanzierender Freiberufler Anwendung (BFH vom 10.9.1998 - BStBl 1999 II S. 21).
Eine Personengesellschaft ist nicht verpflichtet, auf den Stichtag eines Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen (BFH vom 9.12.1976 - BStBl 1977 II S. 241).
Die Funktion der Grundbuchaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden (§ 239 Abs. 4 HGB ; § 146 Abs. 5 AO ).
Vorlage der Inventurunterlagen BFH vom 25.3.1966 (BStBl III S. 487)
Der Jahresabschluss muss "innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" (§ 243 Abs. 3 HGB ) aufgestellt werden (BFH vom 6.12.1983 - BStBl 1984 II S. 227). Bei Kapitalgesellschaften gilt § 264 Abs. 1 HGB. Bei bestimmten Personenhandelsgesellschaften gilt § 264a i. V. m. § 264 Abs. 1 HGB, soweit nicht § 264b HGB zur Anwendung kommt. Bei Versicherungsunternehmen gilt § 341a Abs. 1 HGB ).
Eine Buchführung ohne Kontokorrentkonto kann ordnungsmäßig sein, wenn die Honorarforderungen der Zeitfolge nach in einem Hilfsbuch erfasst sind und wenn der Stpfl. oder ein sachverständiger Dritter daraus in angemessener Zeit einen Überblick über die Außenstände gewinnen kann (BFH vom 18.2.1966 - BStBl III S. 496).
Verwendung zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten BMF vom 1.2.1984 (BStBl I S. 155)
Wo ein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftsfreunden, der im Interesse der erforderlichen Übersicht die Führung eines kontenmäßig gegliederten Geschäftsfreundebuches sachlich notwendig macht, nicht gegeben ist, genügt es, wenn die unbaren Geschäftsvorfälle in Tagebüchern zeitfolgemäßig aufgezeichnet und im Kontokorrentbuch lediglich die am Bilanzstichtag bestehenden Forderungen und Schulden ausgewiesen werden (BFH vom 23.2.1951 - BStBl III S. 75).
Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB ). Die zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle erfordert - mit Ausnahme des baren Zahlungsverkehrs - keine tägliche Aufzeichnung. Es muss jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung bestehen (BFH vom 25.3.1992 - BStBl II S. 1010).
Stand: 2021