§ Einkommensteuerrichtlinien - H 14
Sie sind hier.
Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582a, 1048 BGB BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).
Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können (BFH vom 18.3.2010 BStBl 2011 II S. 654). Andererseits bindet das in R 14 Abs. 3 eingeräumte Wahlrecht, auf die Aktivierung der Feldbestände zu verzichten, den Landwirt nicht für die Zukunft (BFH vom 6.4.2000 - BStBl II S. 422).
Setzt ein Stpfl. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erbin seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein, so führt das im Zeitpunkt des Todes zu einer Betriebsaufgabe in der Person des Erblassers (BFH vom 19.2.1998 - BStBl II S. 509).
H 16 (5)
Eine Betriebsveräußerung liegt auch vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Betriebs veräußert und sogleich an den Veräußerer zurückverpachtet werden (BFH vom 28.3.1985 - BStBl II S. 508).
Verpächter hat ein Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Fortführung des Betriebs (BFH vom 15.10.1987 - BStBl 1988 II S. 260 und vom 28.11.1991 - BStBl 1992 II S. 521).
Stand: 2021