Auswärtige Unterbringung
- Asthma
Keine auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Asthma BFH vom 26.6.1992 (BStBl 1993 II S. 212),
- Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen
Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt werden (BFH vom 12.5.2011 - BStBl II S. 783).
- Getrennte Haushalte beider Elternteile
Auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist (BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 579).
- Haushalt des Kindes in Eigentumswohnung des Stpfl.
Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind in einer Eigentumswohnung des Stpfl. einen selbständigen Haushalt führt (BFH vom 26.1.1994 - BStBl II S. 544 und vom 25.1.1995 - BStBl II S. 378). Ein Freibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung ist ausgeschlossen, wenn die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen ist (BMF vom 21.12.2004 - BStBl 2005 I S. 305, Rz. 63).
- Klassenfahrt
Keine auswärtige Unterbringung, da es an der erforderlichen Dauer fehlt BFH vom 5.11.1982 (BStBl 1983 II S. 109).
- Legasthenie
Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG berücksichtigt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV ), ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich (BFH vom 26.6.1992 - BStBl 1993 II S. 278).
- Praktikum
Keine auswärtige Unterbringung bei Ableistung eines Praktikums außerhalb der Hochschule, wenn das Kind nur dazu vorübergehend auswärtig untergebracht ist BFH vom 20.5.1994 (BStBl II S. 699).
- Sprachkurs
Keine auswärtige Unterbringung bei dreiwöchigem Sprachkurs BFH vom 29.9.1989 (BStBl 1990 II S. 62).
- Verheiratetes Kind
Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat (BFH vom 8.2.1974 - BStBl II S. 299).
Freiwilliges soziales Jahr
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen (BFH vom 24.6.2004 - BStBl 2006 II S. 294).
Ländergruppeneinteilung
BMF vom 11.11.2020 (BStBl I S. 1212)
Studiengebühren
Gebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH vom 17.12.2009 - BStBl 2010 II S. 341).
Stand: 2021
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