§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (3)
R 4.2 (3) Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind
(3)
1Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter.
2Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
3Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:
4Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen (z. B. in Form von Solardachsteinen) sind wie selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Stand: 2021