Einkommensteuerrichtlinien R 4.2 (3) Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (3)


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R 4.2 (3) Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind

Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind


(3) 1Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter. 2Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. 3Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:

  1. Betriebsvorrichtungen (R 7.1 Abs. 3);
  2. Scheinbestandteile (R 7.1 Abs. 4);
  3. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken;
  4. sonstige Mietereinbauten
  5. sonstige selbständige Gebäudeteile (Absatz 4).

4Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen (z. B. in Form von Solardachsteinen) sind wie selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.


Stand: 2021





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