Einkommensteuerrichtlinien H 5.7 (10) Patentverletzung

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 5.7 (10)


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H 5.7 (10) Patentverletzung

Patentverletzung

  • Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patentrechte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat.
  • Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der dreijährigen Auflösungsfrist i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der erstmaligen Rechtsverletzung.

(BFH vom 9.2.2006 - BStBl II S. 517).


Stand: 2021





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H 5.7 (10) Patentverletzung-Haftung