H 13.5 Hinweis
Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht mehr zur Verfügung gestanden haben (BFH vom 10.12.1992 - BStBl 1993 II S. 344).
Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus (BFH vom 13.12.2001 - BStBl 2002 II S. 80).
Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Land- und Forstwirte für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen BMF vom 3.8.2004 (BStBl I S. 716) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.10.2021 (BStBl I S. 2025)
Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach § 4 Abs. 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wj. nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind (BFH vom 3.2.2010 - BStBl II S. 546 und BMF vom 27.7.2021 - BStBl I S. 1044, Rn. 33f.).
R 4.6 H 7.4 (AfA-Volumen) Anlage (zu R 4.6)
Stand: 2021