§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (12)
Sie sind hier.
(12)
1Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, sondern einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören, aber dem Betrieb der Personengesellschaft ausschließlich und unmittelbar dienen, sind als Sonderbetriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen der Personengesellschaft.
2Dient ein Grundstück dem Betrieb der Personengesellschaft nur zum Teil, sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden Grundstücksteile lediglich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges Sonderbetriebsvermögen.
3Betrieblich genutzte Grundstücksteile, die im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks - nicht im Verhältnis zum Wert des Grundstücksteiles des Gesellschafters - von untergeordnetem Wert sind (§ 8 EStDV ), brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen behandelt zu werden.
4Jeder Mitunternehmer kann dieses Wahlrecht ausüben; sind mehrere Gesellschafter zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, braucht das Wahlrecht nicht einheitlich ausgeübt zu werden.
5Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.
Stand: 2021