Einkommensteuerrichtlinien R 6.6 (3) Übertragung aufgedeckter stiller Reserven

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6.6 (3)


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R 6.6 (3) Übertragung aufgedeckter stiller Reserven

Übertragung aufgedeckter stiller Reserven


(3) 1Bei einem ausgeschiedenen Betriebsgrundstück mit aufstehendem Gebäude können beim Grund und Boden und beim Gebäude aufgedeckte stille Reserven jeweils auf neu angeschafften Grund und Boden oder auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Gebäude übertragen werden. 2Soweit eine Übertragung der bei dem Grund und Boden aufgedeckten stillen Reserven auf die Anschaffungskosten des erworbenen Grund und Bodens nicht möglich ist, können die stillen Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes übertragen werden. 3Entsprechendes gilt für die bei dem Gebäude aufgedeckten stillen Reserven.


Stand: 2021





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