Allgemeines
- Zur Behinderung i. S. d. § 33b EStG § 152 SGB IX, zur Hilflosigkeit § 33b Abs. 3 EStG, zur Pflegebedürftigkeit R 33.3 Abs. 1.
- Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (§ 65 EStDV ), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 Satz 2 AO i. d. F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. 2417) und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Aufgrund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d. § 33b Abs. 1 EStG für den VZ dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides wird jedoch nur insoweit nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmt, wie der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.
Aufteilung des übertragenen Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen
BMF vom 28.6.2013 (BStBl I S. 845)
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1 EStG ), gehören:
- das Soldatenversorgungsgesetz (§ 80 ),
- das ZDG (§ 47 ),
- das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5),
- das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3 ),
- das Gesetz über die Bundespolizei (§ 59 Abs. 1 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz),
- das Gesetz über das Zivilschutzkorps (§ 46 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz),
- das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (§§ 66, 66a),
- das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland (§ 5 Abs. 1 ),
- das Infektionsschutzgesetz (§ 63 ),
- das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§ 1 Abs. 1 ).
Nachweis der Behinderung
- Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist gem. § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag BFH vom 20.2.2003 - BStBl II S. 476). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständige Behörden sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter) und die gem. § 152 Abs. 1 S. 7 SGB IX nach Landesrecht für zuständig erklärten Behörden.
- Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern BMF vom 8.8.1997 (BStBl I S. 1016).
- An die für die Gewährung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen und des Pflege-Pauschbetrags vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 436).
- Bei den Nachweisen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV kann es sich z. B. um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (BFH vom 25.4.1968 - BStBl II S. 606).
Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen
Folgende Aufwendungen können neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden:
- Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten R 33b Abs. 1 EStR,
- Kraftfahrzeugkosten >§ 33 Abs. 2a und >R 33b Abs. 1 Satz 4 EStR,
- Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind BFH vom 26.3.1993 (BStBl II S. 749),
- Kosten für eine Heilkur BFH vom 11.12.1987 (BStBl 1988 II S. 275), H 33.1-33.4 (Kur) und >R 33.4 Abs. 1 und 3,
- Schulgeld für den Privatschulbesuch des Kindes mit Behinderungen H 33.1-33.4 (Schulbesuch) und R 33.4 Abs. 2 sowie
- Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses R 33.4 Abs. 5 und H 33.1-33.4 (Behindertengerechte Ausstattung).
Pflegebedürftigkeit
R 33.3 Abs. 1
Pflege-Pauschbetrag
- Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (BFH vom 29.8.1996 - BStBl 1997 II S. 199).
- Die Funktion als amtlich bestellter Betreuer führt für sich gesehen nicht dazu, dass dem Betreuer die Pflege des Betreuten zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG erwächst. Der Pflege-Pauschbetrag kann daher nur gewährt werden, wenn eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten besteht (>BFH vom 4.9.2019 - BStBl 2020 II S. 97).
- Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern nach der Zahl der Stpfl., welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben (BFH vom 14.10.1997 - BStBl 1998 II S. 20).
- Abgesehen von der Pflege durch Eltern (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG ) schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall muss die Pflegeperson die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchführen (BFH vom 21.3.2002 - BStBl II S. 417). Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i. S. d. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG (>BFH vom 4.9.2019 - BStBl 2020 II S. 97).
Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind
Der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (BFH vom 2.6.2005 - BStBl II S. 828; auch R 33b Abs. 3).
Stand: 2021
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