H 33b Hinweis
BMF vom 28.6.2013 (BStBl I S. 845)
Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33b Abs. 4 Nr. 1 EStG ), gehören:
Folgende Aufwendungen können neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden:
R 33.3 Abs. 1
Der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (BFH vom 2.6.2005 - BStBl II S. 828; auch R 33b Abs. 3).
Stand: 2021