Einkommensteuerrichtlinien H 34b.5 Hinweis

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 34b.5


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H 34b.5 Hinweis

Beispiel
Ein Stpfl. betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 1.7. - 30.6.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1.200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02 - 03/04 verwertet wird. Der aufgrund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen aufgrund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:

Einzelbetrieb

Wj. 01/02
Einkünfte aus allen Holznutzungen (1.000 fm)

30.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1.000 fm)

9.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (500 fm/1.000 fm)

15.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (200 fm/1.000 fm)

6.000 €

Wj. 02/03
Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm)

21.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm)

7.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (400 fm/600 fm)

14.000 €

Wj. 03/04
Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm)

- 6.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen (200 fm/300 fm)

- 4.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (100 fm/300 fm)

- 2.000 €

Im Wj. 04/05 fallen keine Einkünfte aus Holznutzungen an.

Mitunternehmerschaft

VZ 02
Einkünfte aus allen Holznutzungen

19.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen

5.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG

4.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG

10.000 €

VZ 03
Einkünfte aus allen Holznutzungen

9.000 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen

1.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG

2.000 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG

6.000 €

VZ 04
Einkünfte aus allen Holznutzungen

3.600 €

davon aus

ordentlichen Holznutzungen

1.200 €

außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG

2.400 €

Lösung:
Für die VZ 01 - 04 ergibt sich unter Berücksichtigung von § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG folgende Zuordnung der Einkünfte aus Holznutzungen:

Einkünfte aus Holznutzungen

Zuordnung zu VZ

Wj.VZ 01VZ 02VZ 03VZ 04
ordentliche Holznutzungen (Normalsteuersatz)
aus Wj. 01/02

9.000 €

4.500 €

4.500 €

aus Wj. 02/03

7.000 €

3.500 €

3.500 €

aus Wj. 03/04

- 4.000 €

- 2.000 €

- 2.000 €

Mitunternehmerschaft

-

5.000 €

1.000 €

1.200 €

Summe (Normalsteuersatz)

4.500 €

13.000 €

2.500 €

- 800 €

außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½-Steuersatz)
aus Wj. 01/02

15.000 €

7.500 €

7.500 €

aus Wj. 02/03

14.000 €

7.000 €

7.000 €

aus Wj. 03/04

- 2.000 €

- 1.000 €

- 1.000 €

Mitunternehmerschaft

-

4.000 €

2.000 €

2.400 €

Summe
(½-Steuersatz)

7.500 €

18.500 €

8.000 €

1.400 €

außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼-Steuersatz)
aus Wj. 01/026.000 €3.000 €3.000 €
Mitunternehmerschaft-

10.000 €

6.000 €

Summe
(¼-Steuersatz)

3.000 €

13.000 €

6.000 €




Stand: 2021





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