H 18.1 Hinweise
R 15.1 (Selbständigkeit)
H 15.6
H 19.0 LStH 2021
R 19.2 LStR 2015
Die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit gehören in der Regel zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH vom 4.10.1984 - BStBl 1985 II S. 51).
Verluste über einen längeren Zeitraum sind für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für fehlende Gewinnerzielungsabsicht (BFH vom 14.3.1985 - BStBl II S. 424).
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege BMF vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1236)
Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne besondere Schwierigkeit von der Haupttätigkeit trennen lässt (BFH vom 27.1.1955 - BStBl III S. 229).
als Nebentätigkeit ist i. d. R. als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (BFH vom 14.3. und 2.4.1958 - BStBl III S. 255, 293).
Bei Wiederholungshonoraren und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einkünfte i. S. d. § 18 EStG (BFH vom 26.7.2006 - BStBl II S. 917).
Stand: 2021