H 7.3 Hinweis
Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss BMF vom 10.7.1996 (BStBl I S. 689 - letztmals abgedruckt im EStH 2016 Anhang 35
Bei der Errichtung eines zur unterschiedlichen Nutzung bestimmten Gebäudes sind die Herstellungskosten des noch nicht fertig gestellten selbständigen Gebäudeteils in die AfA-Bemessungsgrundlage des bereits fertig gestellten Gebäudeteils einzubeziehen (BFH vom 9.8.1989 - BStBl 1991 II S. 132); vgl. aber das Wahlrecht nach R 7.3 Abs. 2.
Bei mittelbarer Grundstücksschenkung bemisst sich die AfA nach den vom Schenker getragenen Anschaffungskosten (BFH vom 4.10.2016 - BStBl 2017 II S. 343).
Keine nachträglichen Herstellungskosten sondern Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut entstehen, wenn das bisherige Wirtschaftsgut im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das kann z. B. der Fall sein bei
Stand: 2021