H 15.7 (9) Hinweis
Die für Wertpapiergeschäfte maßgebenden Grundsätze für die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung gelten auch bei Devisen- und Edelmetall-Termingeschäften in der Art von offenen oder verdeckten Differenzgeschäften (BFH vom 6.12.1983 - BStBl 1984 II S. 132). Dies gilt ebenso für Optionsgeschäfte (BFH vom 19.2.1997 - BStBl II S. 399). H 4.2 (1) Termin- und Optionsgeschäfte
Zur Annahme eines die Gewerblichkeit begründenden besonderen Umstandes reicht es nicht aus, wenn mit dem Ankauf von Wertpapieren eine Dauerkapitalanlage mit bestimmendem Einfluss auf die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft gesucht und erreicht wird (BFH vom 4.3.1980 - BStBl II S. 389).
Auch der An- und Verkauf von Pfandbriefen unter gezielter Ausnutzung eines sog. "grauen" Markts kann eine gewerbliche Tätigkeit begründen (BFH vom 2.4.1971 - BStBl II S. 620).
Betreibt ein Bankier Wertpapiergeschäfte, die üblicherweise in den Bereich seiner Bank fallen, die aber auch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung getätigt werden können, so sind diese dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, wenn sie der Bankier in der Weise abwickelt, dass er häufig wiederkehrend dem Betrieb Mittel entnimmt, Kauf und Verkauf über die Bank abschließt und die Erlöse alsbald wieder dem Betrieb zuführt (BFH vom 19.1.1977 - BStBl II S. 287).
Stand: 2021