H 36 Hinweis
Der Anspruch auf die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen kann nicht abgetreten werden. Abgetreten werden kann nur der Anspruch auf Erstattung von überzahlter Einkommensteuer, der sich durch den Anrechnungsbetrag ergibt. Der Erstattungsanspruch entsteht wie die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des VZ. Die Abtretung wird erst wirksam, wenn sie der Gläubiger nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Finanzbehörde anzeigt (§ 46 Abs. 2 AO ).
Zum Anrechnungsverfahren der Forschungszulage >BMF vom 11.11.2021 (BStBl 2022 I S. 2277), Rn. 258 ff.
Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Veräußerung oder Rückgabe eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen BMF vom 17.12.2012 (BStBl 2013 I S. 54)
H 15.8 (3) GmbH-Beteiligung
Stand: 2021