Einkommensteuerrichtlinien R 5.7 (6) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 5.7 (6)


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R 5.7 (6) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme


(6) 1Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zu Grunde liegen, bis zum Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Stpfl. spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus in Anspruch genommen zu werden. 2Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist auf Grund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen; es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen.


Stand: 2021





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R 5.7 (6) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme-Haftung