Einkommensteuerrichtlinien R 13.1 Freibetrag für Land- und Forstwirte

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 13.1


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R 13.1 Freibetrag für Land- und Forstwirte

Freibetrag für Land- und Forstwirte

1Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. 2§ 13 Abs. 3 EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 3Der Freibetrag wird auch einem Stpfl. ungeschmälert gewährt, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines VZ übernommen hat oder veräußert bzw. aufgibt.


Stand: 2021





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