Einkommensteuerrichtlinien H 34c (3) Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 34c (3)


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H 34c (3) Hinweise

Anrechnung (bei)

  • abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage
    keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (BFH vom 2.2.1994, Leitsatz 8 - BStBl II S. 727)
  • abweichender ausländischer Steuerperiode möglich BFH vom 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 187),
  • schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung BFH vom 31.7.1991 (BStBl II S. 922),
  • schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern
    § 34c EStG ist nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).

Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

Beispiel:
Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2019

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

101.900 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

5.300 €

Sonderausgaben

6.140 €

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

S. d. E. (101.900 € + 5.300 € =)

107.200 €

Altersentlastungsbetrag

- 1.900 €

G. d. E.

105.300 €

Sonderausgaben

- 6.140 €

z. v. E.

99.160 €

Einkommensteuer nach dem Splittingtarif

23.664 €

Durchschnittlicher Steuersatz: 23.664 € * 100 / 99.160 =

23,8644 %

Höchstbetrag: 23,8644 % von 6.500 € = 1.551,18 €, aufgerundet

1.552 €

Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.


Stand: 2021





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