§ Einkommensteuerrichtlinien - H 33a.3
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Beispiel für die Aufteilung eigener Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhaltszeitraums: Der Stpfl. unterhält seine alleinstehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 15. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 3.500 €. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 200 € (Besteuerungsanteil 50 %). Außerdem hat sie im Kj. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.050 €.
anteiliger Höchstbetrag für April bis September (6/12 von 9.744 € =) |
4.872 € | ||
---|---|---|---|
Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum: | |||
Einkünfte aus Leibrenten | |||
Besteuerungsanteil 50 % von 2.400 € = |
1.200 € | ||
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ) |
- 102 € | ||
Einkünfte |
1.098 € | ||
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 |
549 € | ||
Einkünfte aus V + V |
1.050 € | ||
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 |
+525 € | ||
S. d. E. im Unterhaltszeitraum |
1.074 € | ||
Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum: | |||
steuerfreier Teil der Rente |
1.200 € | ||
abzgl. Kostenpauschale |
- 180 € | ||
verbleibende Bezüge |
1.020 € | ||
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 |
+510 € | ||
Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Unterhaltszeitraum |
1.584 € | ||
abzgl. anteil. anrechnungsfreier Betrag (6/12 von 624 € =) |
- 312 € | ||
anzurechnende Einkünfte und Bezüge |
1.272 € |
- 1.272 € | |
abzuziehender Betrag |
3.600 € |
Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse jeglicher Art, z. B. Stipendien für ein Auslandsstudium aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln, mindern die zeitanteiligen Höchstbeträge nur der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind (§ 33a Abs. 3 Satz 3 EStG ). Liegen bei der unterhaltenen Person sowohl eigene Einkünfte und Bezüge als auch Zuschüsse vor, die als Ausbildungshilfe nur für einen Teil des Unterhaltszeitraums bestimmt sind, dann sind zunächst die eigenen Einkünfte und Bezüge anzurechnen und sodann die Zuschüsse zeitanteilig entsprechend ihrer Zweckbestimmung.
ungekürzter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG für das Kj. |
9.744 € | |
---|---|---|
Arbeitslohn |
3.400 € | |
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
- 1.000 € | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
2.400 € | |
anrechnungsfreier Betrag |
- 624 € | |
anzurechnende Einkünfte |
1.766 € |
- 1.766 € |
verminderter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG |
7.978 € | |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag für Januar - Juni (6/12 von 7.978 €) |
3.989 € | |
Unterhaltsleistungen Jan. - Juni (6 x 500 €) |
3.000 € | |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Jan. - Juni |
3.000 € | |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG für Juli - Dez. |
3.989 € | |
Ausbildungszuschuss (Auslandsstipendium) |
6.000 € | |
abzüglich Kostenpauschale |
- 180 € | |
anzurechnende Bezüge |
5.820 € |
- 5.820 € |
Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG für Juli - Dez. |
0 € | |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Juli - Dez. |
0 € |
Stand: 2021