§ Einkommensteuerrichtlinien - H 5.1
Sie sind hier.
BMF vom 12.3.2010 (BStBl I S. 239), Rn. 19 ff.
R 4.1 Abs. 2
H 55 (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, Bodengewinnbesteuerung)
für ihr gesamtes Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 2) einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter ergibt sich aus § 141 AO (BFH vom 23.10.1990 - BStBl 1991 II S. 401 und vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797).
AEAO zu § 140 AO
einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (R 4.2 Abs. 2) richtet sich ebenfalls nach § 5 EStG ; sie erfolgt in der Weise, dass die Steuerbilanz der Gesellschaft mit den Ergebnissen etwaiger Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammengefasst wird (BFH vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797).
Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft sowohl den Ansatz "dem Grunde nach" als auch den (weiteren) Ansatz "der Höhe nach", wenn zwar "tilgungsrelevante" Einnahmen (Erlöse) oder Gewinne angefallen sind, diese aber zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreichen. In diesem Fall besteht für den Teil der Verbindlichkeit, der nicht aus den erwirtschafteten Beträgen getilgt werden kann, das Passivierungsverbot fort (>BFH vom 10.7.2019 - BStBl II S. 803).
Stand: 2021