Einkommensteuerrichtlinien H 5.1 Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 5.1


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H 5.1 Hinweise

Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis

BMF vom 12.3.2010 (BStBl I S. 239), Rn. 19 ff.

Betriebsvermögensvergleich für gewerbliche Betriebe

R 4.1 Abs. 2

Bodengewinnbesteuerung

H 55 (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, Bodengewinnbesteuerung)

Buchführungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft

für ihr gesamtes Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 2) einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter ergibt sich aus § 141 AO (BFH vom 23.10.1990 - BStBl 1991 II S. 401 und vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797).

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

AEAO zu § 140 AO

Gesetzliche Vorschriften

Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter

einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (R 4.2 Abs. 2) richtet sich ebenfalls nach § 5 EStG ; sie erfolgt in der Weise, dass die Steuerbilanz der Gesellschaft mit den Ergebnissen etwaiger Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammengefasst wird (BFH vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797).

Handelsregister

  • Eintragung im Handelsregister ist für Annahme eines Gewerbebetriebs allein nicht entscheidend (BFH vom 29.1.1952 - BStBl III S. 99 und vom 14.2.1956 - BStBl III S. 103).
  • Personengesellschaft - Ist eine Personengesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so besteht die Vermutung, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen (BFH vom 6.10.1977 - BStBl 1978 II S. 54). Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Personengesellschaft eindeutig kein Handelsgewerbe betreibt (BFH vom 19.3.1981 - BStBl II S. 527).

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

  • Zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung BMF vom 12.3.2010 (BStBl I S. 239) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 22.6.2010 (BStBl I S. 597)
  • Zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz bei der Bewertung von Rückstellungen >H 6.11

Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG

Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft sowohl den Ansatz "dem Grunde nach" als auch den (weiteren) Ansatz "der Höhe nach", wenn zwar "tilgungsrelevante" Einnahmen (Erlöse) oder Gewinne angefallen sind, diese aber zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreichen. In diesem Fall besteht für den Teil der Verbindlichkeit, der nicht aus den erwirtschafteten Beträgen getilgt werden kann, das Passivierungsverbot fort (>BFH vom 10.7.2019 - BStBl II S. 803).


Stand: 2021





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