Einkommensteuerrichtlinien R 4.2 (14) Erweiterte Anwendung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (14)


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R 4.2 (14) Erweiterte Anwendung

Erweiterte Anwendung


(14) Die Absätze 7 bis 13 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum und das Teileigentum i. S. d. WEG sowie für auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Gebäude.


Stand: 2021





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