§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (14)
R 4.2 (14) Erweiterte Anwendung
(14) Die Absätze 7 bis 13 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum und das Teileigentum i. S. d. WEG sowie für auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Gebäude.
Stand: 2021