Einkommensteuerrichtlinien R 5.7 (8) Erfüllungsrückstand

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 5.7 (8)


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R 5.7 (8) Erfüllungsrückstand

Erfüllungsrückstand


(8) 1Ein Erfüllungsrückstand entsteht, wenn ein Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, der andere Vertragspartner die entsprechende Gegenleistung jedoch noch schuldet. 2Eine Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag ist nicht erforderlich. 3Erfüllungsrückstände eines Vermieters liegen z. B. vor, wenn sich die allgemeine Pflicht zur Erhaltung der vermieteten Sache in der Notwendigkeit einzelner Erhaltungsmaßnahmen konkretisiert hat und der Vermieter die Maßnahmen unterlässt. 4Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung richtet sich nach Absatz 5.


Stand: 2021





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R 5.7 (8) Erfüllungsrückstand-Haftung