H 1a Hinweise
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)
Befinden sich an deutsche Auslandsschulen vermittelte Lehrer und andere nicht entsandte Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, beziehen hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse (BMF vom 9.7.1990 - BStBl I S. 324) und sind in den USA (BMF vom 10.11.1994 - BStBl I S. 853) bzw. Kolumbien und Ecuador (BMF vom 17.6.1996 - BStBl I S. 688) tätig, ergibt sich ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht grundsätzlich bereits aus § 1 Abs. 2 EStG.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG ), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (BFH vom 22.2.2006 - BStBl 2007 II S. 106).
Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Mitgliedstaaten des EWR sind die Mitgliedstaaten der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein.
§ 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA
Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland (BFH vom 12.11.1986 - BStBl 1987 II S. 377).
§ 1a Abs. 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn
seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (BMF vom 16.9.2013 - BStBl I S. 1325).
Stand: 2021