Einkommensteuerrichtlinien H 34b.4 Hinweis

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 34b.4


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H 34b.4 Hinweis

Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.

Grundsachverhalt:
Ein Forstwirt hat in seinem Betrieb (150 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche) einen Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 5.200 fm. Er hat außerdem noch 800 fm ordentliche Holznutzung. Die gesamte Holzmenge von 6.000 fm wird im gleichen Wj. veräußert. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 180.000 €. Der Stpfl. hat kein gültiges Betriebswerk bzw. amtlich anerkanntes Betriebsgutachten.
Lösung:

a)Zuordnung der Holzmengen
Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 5.200 fm der Tarifvergünstigung des § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG im Umfang von 5.200 fm.
b)Zuordnung der Steuersätze
Einkünfte aus allen Holznutzungen

180.000 €

davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (800/6.000)

24.000 €

= Normalsteuersatz

- außerordentlichen Holznutzungen (5.200/6.000)

156.000 €

= Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½)

Abwandlung:
Der aufgrund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1.000 fm.

a)Zuordnung der Holzmengen
Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Eine Auffüllung des Nutzungssatzes mit Kalamitätsnutzungen erfolgt nicht. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 1.000 fm dem Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG und mit 4.200 fm dem Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG.
b)Zuordnung der Steuersätze
Einkünfte aus allen Holznutzungen

180.000 €

davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (800/6.000)

24.000 €

= Normalsteuersatz

- außerordentlichen Holznutzungen (1.000/6.000)

30.000 €

= Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½)
- außerordentlichen Holznutzungen (4.200/6.000)

126.000 €

= Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼)

Beispiel zur Verwertung des Holzes über mehrere Wirtschaftsjahre
Im Wj. 01 veräußert er die gesamte ordentliche Holznutzung von 800 fm und die Kalamitätsnutzung von 2.200 fm. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 100.000 €. Im Wj. 02 veräußert er die restliche Kalamitätsnutzung von 3.000 fm und erzielt hieraus Einkünfte in Höhe von 80.000 €.
Lösung:

a)Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01
Einkünfte aus allen Holznutzungen

100.000 €

davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (800/3.000)

26.666 €

= Normalsteuersatz

- außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1.000/3.000)

33.334 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½)
- außerordentlichen Holznutzungen über dem Nutzungssatz (1.200/3.000)

40.000 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼)
b)Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02
Einkünfte aus allen Holznutzungen

80.000 €

davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (0/3.000)

0 €

= Normalsteuersatz

- außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1.000/3.000)

26.666 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½)
- außerordentlichen Holznutzungen über dem Nutzungssatz (2.000/3.000)

53.334 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼)

Beispiel zur Verwertung des Holzes in den Fällen des § 51 EStDV
Ein Stpfl. hat in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb 40 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Stpfl. hat kein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten. In den Wj. 01 und 02 beantragt er die Anwendung von § 51 EStDV. Im Wj. 01 sind ein Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 800 fm und 100 fm ordentliche Holznutzung angefallen. Neben der ordentlichen Holznutzung wird Kalamitätsholz im Umfang von 500 fm verwertet. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 24.000 €. Es sind keine Buchwertminderungen und Wiederaufforstungskosten zu berücksichtigen. Im Wj. 02 verwertet er das restliche Kalamitätsholz im Umfang von 300 fm und eine ordentliche Holznutzung im Umfang von 200 fm. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 20.000 €. Der Stpfl. hat sofort abziehbare Wiederaufforstungskosten in Höhe von 6.000 € aufgewendet.
Lösung:
Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 01 betragen 10.800 € (Einnahmen 24.000 € abzüglich des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 13.200 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 5 fm/ha x 40 ha = 200 fm zugrunde gelegt werden.

a)Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01
Einkünfte aus allen Holznutzungen

10.800 €

davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (100/600)

1.800 €

= Normalsteuersatz

- außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (200/600)

3.600 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½)
- außerordentlichen Holznutzungen über dem Nutzungssatz (300/600)

5.400 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼)

Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 02 betragen 3.000 € (Einnahmen 20.000 € abzüglich des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 11.000 € und der Wiederaufforstungskosten in Höhe von 6.000 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 5 fm/ha x 40 ha = 200 fm zu Grunde gelegt werden.

b)Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02
Einkünfte aus allen Holznutzungen

3.000 €

davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (200/500)

1.200 €

= Normalsteuersatz

- außerordentlichen Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungs­satzes (200/500)

1.200 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½)
- außerordentlichen Holznutzungen über dem Nutzungssatz (100/500)

600 €

= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼)

Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen

BMF vom 17.5.2017 (BStBl I S. 783)


Stand: 2021





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