Einkommensteuerrichtlinien H 12.1 Hinweis

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 12.1


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H 12.1 Hinweis

Allgemeines

Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (BFH vom 20.5.2010 - BStBl II S. 723).

Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder

  • Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.10.1997 - BStBl 1998 II S. 149)
  • H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder)
  • Ausnahme: § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise

Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (BFH vom 7.5.2013 - BStBl II S. 808).

Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium BMF vom 22.9.2010 (BStBl I S. 721)

Bewirtungskosten

  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
  • R 4.10 Abs. 5 bis 9
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (BFH vom 12.12.1991 - BStBl 1992 II S. 524).
  • Gemischte Aufwendungen
  • Karnevalsveranstaltungen

Brille

Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte

Bücher

Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 21.5.1992 - BStBl II S. 1015).

Deutschkurs

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (BFH vom 15.3.2007 - BStBl II S. 814 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19).

Einbürgerungskosten

Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 18.5.1984 - BStBl II S. 588 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19).

Erbstreitigkeiten

Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (BFH vom 17.6.1999 - BStBl II S. 600).

Feier mit beruflicher und privater Veranlassung

Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (BFH vom 8.7.2015 - BStBl II S. 1013).

Führerschein

Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung (BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19).

Gemischte Aufwendungen

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH vom 21.9.2009 - BStBl 2010 II S. 672); zu den Folgerungen BMF vom 6.7.2010 (BStBl I S. 614).

Geschenke an Geschäftsfreunde

Gesellschaftliche Veranstaltungen

  • Aufwendungen, die durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, z. B. eines Berufs-, Fach- oder Wirtschaftsverbandes oder einer Gewerkschaft, entstanden sind, sind stets Kosten der Lebensführung und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (BFH vom 1.8.1968 - BStBl II S. 713).
  • Gemischte Aufwendungen
  • Karnevalsveranstaltungen
  • Kulturelle Veranstaltungen

GHörapparat

Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte

Karnevalsveranstaltungen

Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.3.1994 - BStBl II S. 843).

Kleidung und Schuhe

Kleidung und Schuhe sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschließlich bei der Berufsausübung trägt (BFH vom 18.4.1991 - BStBl II S. 751 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4). Ausnahme typische Berufskleidung R 3.31 LStR 2015 und H 9.12 (Berufskleidung) LStH 2021

Körperpflegemittel, Kosmetika

Körperpflegemittel und Kosmetika sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (BFH vom 6.7.1989 - BStBl 1990 II S. 49 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4)

Kontoführungsgebühren

Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (BFH vom 9.5.1984 - BStBl II S. 560).

Konzertflügel einer Musiklehrerin

Kann ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein BFH vom 21.10.1988 (BStBl 1989 II S. 356)

Kulturelle Veranstaltungen

Aufwendungen für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung sind regelmäßig keine Werbungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (BFH vom 8.2.1971 - BStBl II S. 368 betr. Musiklehrerin und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4).

Kunstwerke

Aufwendungen für Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeits- oder Dienstzimmers sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 12.3.1993 - BStBl II S. 506).

Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte

  • Aufwendungen für technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel können als reine Kosten der Lebensführung nicht abgezogen werden, auch wenn die Behebung des Mangels im beruflichen Interesse liegt.
  • BFH vom 8.4.1954 (BStBl III S. 174) - Hörapparat
  • BFH vom 28.9.1990 (BStBl 1991 II S. 27) - Bifokalbrille
  • BFH vom 23.10.1992 (BStBl 1993 II S. 193) - Sehbrille

Nachschlagewerk

  • Allgemeines Nachschlagewerk eines Lehrers ist regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (BFH vom 29.4.1977 - BStBl II S. 716).
  • Allgemeines englisches Nachschlagewerk eines Englischlehrers kann Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein (BFH vom 16.10.1981 - BStBl 1982 II S. 67).

Personalcomputer

Eine private Mitbenutzung ist für den vollständigen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug unschädlich, wenn diese einen Anteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil sind die Kosten eines gemischt genutzten PC aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.2.2004 - BStBl II S. 958).

Sponsoring

BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212)

Steuerberatungskosten

Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung BMF vom 21.12.2007 (BStBl 2008 I S. 256)

Strafverfahren

H 12.3 (Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung)

Tageszeitung

Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten (BFH vom 7.9.1989 - BStBl 1990 II S. 19 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4 und 17).

Telefonanschluss in einer Wohnung

Grund- und Gesprächsgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf die beruflich geführten Gespräche entfallen. Der berufliche Anteil ist aus dem - ggf. geschätzten - Verhältnis der beruflich und der privat geführten Gespräche zu ermitteln (BFH vom 21.11.1980 - BStBl 1981 II S. 131). Zur Aufteilung der Gebühren R 9.1 Abs. 5 LStR 2015

Videorecorder eines Lehrers

Aufwendungen für einen Videorecorder sind regelmäßig Kosten der Lebensführung (BFH vom 27.9.1991 - BStBl 1992 II S. 195).


Stand: 2021





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