§ Einkommensteuerrichtlinien - H 12.1
Sie sind hier.
Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (BFH vom 20.5.2010 - BStBl II S. 723).
Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (BFH vom 7.5.2013 - BStBl II S. 808).
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium BMF vom 22.9.2010 (BStBl I S. 721)
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 21.5.1992 - BStBl II S. 1015).
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (BFH vom 15.3.2007 - BStBl II S. 814 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19).
Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 18.5.1984 - BStBl II S. 588 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19).
Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (BFH vom 17.6.1999 - BStBl II S. 600).
Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (BFH vom 8.7.2015 - BStBl II S. 1013).
Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung (BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19).
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH vom 21.9.2009 - BStBl 2010 II S. 672); zu den Folgerungen BMF vom 6.7.2010 (BStBl I S. 614).
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.3.1994 - BStBl II S. 843).
Kleidung und Schuhe sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschließlich bei der Berufsausübung trägt (BFH vom 18.4.1991 - BStBl II S. 751 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4). Ausnahme typische Berufskleidung R 3.31 LStR 2015 und H 9.12 (Berufskleidung) LStH 2021
Körperpflegemittel und Kosmetika sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (BFH vom 6.7.1989 - BStBl 1990 II S. 49 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4)
Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (BFH vom 9.5.1984 - BStBl II S. 560).
Kann ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein BFH vom 21.10.1988 (BStBl 1989 II S. 356)
Aufwendungen für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung sind regelmäßig keine Werbungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (BFH vom 8.2.1971 - BStBl II S. 368 betr. Musiklehrerin und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4).
Aufwendungen für Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeits- oder Dienstzimmers sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 12.3.1993 - BStBl II S. 506).
Eine private Mitbenutzung ist für den vollständigen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug unschädlich, wenn diese einen Anteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil sind die Kosten eines gemischt genutzten PC aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.2.2004 - BStBl II S. 958).
BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212)
Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung BMF vom 21.12.2007 (BStBl 2008 I S. 256)
H 12.3 (Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung)
Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten (BFH vom 7.9.1989 - BStBl 1990 II S. 19 und BMF vom 6.7.2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4 und 17).
Grund- und Gesprächsgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf die beruflich geführten Gespräche entfallen. Der berufliche Anteil ist aus dem - ggf. geschätzten - Verhältnis der beruflich und der privat geführten Gespräche zu ermitteln (BFH vom 21.11.1980 - BStBl 1981 II S. 131). Zur Aufteilung der Gebühren R 9.1 Abs. 5 LStR 2015
Aufwendungen für einen Videorecorder sind regelmäßig Kosten der Lebensführung (BFH vom 27.9.1991 - BStBl 1992 II S. 195).
Stand: 2021