Einkommensteuerrichtlinien R 32.12 Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 32.12


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R 32.12 Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen

Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen

Einem Stpfl., der die vollen Freibeträge für Kinder erhält, weil der andere Elternteil verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG ), werden Stpfl. in Fällen gleichgestellt, in denen

  1. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles nicht zu ermitteln ist oder
  2. der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.




Stand: 2021





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