§ Einkommensteuerrichtlinien - R 32.12
R 32.12 Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen
Einem Stpfl., der die vollen Freibeträge für Kinder erhält, weil der andere Elternteil verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG ), werden Stpfl. in Fällen gleichgestellt, in denen
Stand: 2021