R 32.12 Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen
Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen
Einem Stpfl., der die vollen Freibeträge für Kinder erhält, weil der andere Elternteil verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG ), werden Stpfl. in Fällen gleichgestellt, in denen
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles nicht zu ermitteln ist oder
der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.