Einkommensteuerrichtlinien R 4.10 (10) Gästehäuser

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.10 (10)


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R 4.10 (10) Gästehäuser

Gästehäuser


(10) 1Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG können Aufwendungen für Einrichtungen, die der Bewirtung oder Beherbergung von Geschäftsfreunden dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts des Betriebs des Stpfl. befinden, nicht abgezogen werden. 2Dagegen können Aufwendungen für Gästehäuser am Ort des Betriebs oder für die Unterbringung von Geschäftsfreunden in fremden Beherbergungsbetrieben, soweit sie ihrer Höhe nach angemessen sind (Absatz 12), als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 3Als "Betrieb" gelten in diesem Sinne auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit einer gewissen Selbständigkeit, die üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden.


Stand: 2021





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R 4.10 (10) Gästehäuser-Haftung