§ Einkommensteuerrichtlinien - H 34c (1-2)
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H 34c (5) Anrechnung
Eine Festsetzung i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (BFH vom 5.2.1992 - BStBl II S. 607).
Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.
Stand: 2021