Einkommensteuerrichtlinien H 34c (1-2) Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 34c (1-2)


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H 34c (1-2) Hinweise

Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA

H 34c (5) Anrechnung

Festsetzung ausländischer Steuern

Eine Festsetzung i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (BFH vom 5.2.1992 - BStBl II S. 607).

Nichtanrechenbare ausländische Steuern

§ 34c Abs. 3 EStG

Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen

Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.


Stand: 2021





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