Erbfall
Wird ein Veräußerungsgeschäft vor dem Erbfall abgeschlossen, aber erst nach dem Erbfall wirksam, steht der Freibetrag nur dem Erben nach dessen persönlichen Verhältnissen zu (BFH vom 9.6.2015 - BStBl 2016 II S. 216).
Freibetrag
- Aufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kj.,
Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,
Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe oder -veräußerung,
BMF vom 20.12.2005 (BStBl 2006 I S. 7)
- Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben VZ nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden (BFH vom 27.10.2015 - BStBl 2016 II S. 278).
Personenbezogenheit
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (BFH vom 21.7.2009 - BStBl II S. 963).
Teileinkünfteverfahren
Beispiel:
A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 €.
Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b,
§ 3c Abs. 2 EStG in Höhe von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 € ./. 50.000 =) 100.000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (BFH vom 14.7.2010 - BStBl II S. 1011).
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Insgesamt
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Ermäßigt zu besteuern
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Teileinkünfteverfahren
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Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG |
118.000 €
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100.000 €
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18.000 €
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Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG |
45.000 €
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27.000 €
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18.000 €
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Steuerpflichtig |
73.000 €
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73.000 €
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0 €
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Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG
BMF vom 7.3.2018 (BStBl I S. 309)
Stand: 2021
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