H 16 (13) Hinweis
Wird ein Veräußerungsgeschäft vor dem Erbfall abgeschlossen, aber erst nach dem Erbfall wirksam, steht der Freibetrag nur dem Erben nach dessen persönlichen Verhältnissen zu (BFH vom 9.6.2015 - BStBl 2016 II S. 216).
BMF vom 20.12.2005 (BStBl 2006 I S. 7)
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (BFH vom 21.7.2009 - BStBl II S. 963).
Insgesamt |
Ermäßigt zu besteuern |
Teileinkünfteverfahren | |
---|---|---|---|
Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG |
118.000 € |
100.000 € |
18.000 € |
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG |
45.000 € |
27.000 € |
18.000 € |
Steuerpflichtig |
73.000 € |
73.000 € |
0 € |
BMF vom 7.3.2018 (BStBl I S. 309)
Stand: 2021